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§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein wurde am 1. Oktober 1953 gegründet. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main. Das Geschäftsjahr des Vereins erstreckt sich jeweils vom 1. April bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres. Der Verein ist Mitglied in der Interessengemeinschaft mittelrheinischer Karneval e.V., Mainz/Rhein, des Großen Rates der Karnevalvereine Frankfurt am Main e. V., des Vereinsrings Sachsenhausen e.V. und der Arbeitsgemeinschaft Hessische Apfelweinstrasse e.V. |
§ 2 Zweck des Vereins
Der KV „Die Schnaken“ verfolgt damit ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht angestrebt. |
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus: a) ordentlichen Mitgliedern b) Ehrenmitgliedern c) außerordentlichen Mitgliedern d) Senatoren e) Ehrensenatoren |
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Vorstand entscheidet mit mindestens Dreiviertelmehrheit über den Aufnahmeantrag; eine Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bedürfen des Einverständnisses eines Erziehungsberechtigten. Ehrenmitglied kann ein ordentliches Mitglied des Vereins werden, das sich im Verein besondere Verdienste erworben hat. Der Vorstand beschließt mit mindestens Dreiviertelmehrheit die Ernennung. Das Ehrenmitglied behält sein Stimmrecht. Außerordentliches Mitglied kann eine Person werden, die kein Mitglied des Vereins ist, jedoch dem Verein von Nutzen ist. Bei der Abstimmung ist im Vorstand eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Ein außerordentliches Mitglied hat kein Stimmrecht. Zum Senator kann eine Persönlichkeit aus dem öffentlichen Leben, der Wirtschaft usw., die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht oder ihn maßgeblich gefördert hat, ernannt werden. Er hat jedoch kein Stimmrecht. Auch ein Mitglied des Vereins kann Senator werden, sofern es den Verein fördert. Für die Ernennung durch den Vorstand ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Ehrensenator kann nur ein Mitglied werden, das immer aktiv am Vereinsleben teilnimmt, oder teilgenommen hat. Der Ehrensenator ist Mitglied des Vorstandes und stimmberechtigt. Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens können ebenfalls zu Ehrensenatoren ernannt werden, sofern der Verein einen Nutzen daraus hat. Sie sind jedoch weder Mitglied des Vorstandes noch stimmberechtigt. Die Ernennung muss mit mindestens Dreiviertelmehrheit der Jahreshauptversammlung erfolgen. |
§ 5 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird für jedes Kalenderjahr im Januar im voraus fällig. Der Beitrag ist auch dann für ein begonnenes Kalenderjahr zu zahlen, wenn ein Mitglied ausgeschlossen wird oder erst während des Jahres eintritt. Ein Mitglied, das bis zur Jahreshauptversammlung seinen Beitrag nicht entrichtet hat, ist von der Jahreshauptversammlung ausgeschlossen. Der Jahresbeitrag beläuft sich für ordentliche Mitglieder auf jährlich 40,00 Euro, für ordentliche Mitglieder unter 18 Jahren auf jährlich 15,00 Euro. Ein ermäßigter Jahresbeitrag gilt für Gardemitglieder in Höhe von 15,00 Euro. Für Gardemitglieder unter 18. Jahren ist der Beitrag frei. Der Senatorenbeitrag beläuft sich auf jährlich mindestens 144,00 Euro. Der Beitrag kann per Einzugsermächtigung, Überweisung oder Barzahlung entrichtet werden. Ehrenmitglieder, Ehrensenatoren und außerordentliche Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Die Umstellung des Mitgliedsbeitrags auf Euro erfolgt am 1. Januar 2002. |
§ 6 Rechte und Pflichten des Mitglieds
Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand sowie der Jahreshauptversammlung Anträge zu unterbreiten. Das Wahlrecht in den Vorstand steht jedem Mitglied erst nach einer einjährigen Mitgliedschaft zu. Über Ausnahmen entscheidet die Jahreshauptversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele des Vereins zu unterstützen und zu fördern und das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln. Jedes Mitglied ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was die gemeinsame Zielsetzung und den Vereinszweck beeinträchtigen könnte. Das Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den Verein die Vereinssatzung an. |
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. durch Tod 2. durch Austritt 3. durch Ausschluss 2. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres schriftlich mit einer Frist von einem Monat an den Vorstand erklärt werden. 3. Mit dem Ausschluss aus dem Verein endet die Mitgliedschaft. Dieser kann von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund mit einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, dem Vereinszweck zuwiderhandelt, den Ruf und das Ansehen des Vereins erheblich beeinträchtigt oder mit seinem Beitrag zwei Jahre im Rückstand ist. |
§ 8 Organe des Vereins
1. die Jahreshauptversammlung 2. die außerordentliche Mitgliederversammlung 3. der geschäftsführende Vorstand 4. der Vorstand 5. die Kassenrevisoren. |
§ 9 Geschäftsführender Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein Ersatzmitglied benennen; dies gilt nicht für den 1. und 2. Vorsitzenden. Bei deren Ausscheiden muss eine Nachwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung oder durch die Jahreshauptversammlung entsprechend dieser Satzung vorgenommen werden. |
§ 10 Der Vorstand
2. Kassierer, 2. Schriftführer, 1. und 2. Archivar, 1. und 2. Beisitzer, Pressewart, Ministerpräsident, Ministerpräsidentin. Die Ehrensenatoren und Gardekommandeuse gehören dem Vorstand ohne Wahl an. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit Stimmenmehrheit gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden mindestens 8 Tage zuvor unter Angabe einer Tagesordnung eingeladen. Jede ordnungsgemäß eingeladene Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Eine Person, die in einem anderen Karnevalverein aktiv am Vorstandsgeschehen teilnimmt, kann nicht in den geschäftsführenden Vorstand gewählt werden. Die einzelnen Vorstandsmitglieder haben folgende Aufgabenbereiche: |
| 1. Vorsitzender | Gesamtleitung des Vereins |
| 2. Vorsitzender | dessen Vertretung |
| 1. Kassierer | Buchführung und Verwaltung der Kasse, Beiträge |
| 2. Kassierer | Vertretung des 1. Kassierers, Einkauf |
| 1. Schriftführer | gesamter Schriftverkehr des Vereins, Vereinsnachrichten |
| 2. Schriftführer | Vertretung des 1. Schriftführers, Protokolle, Liederheft |
| 1. Archivar | Verwaltung des Inventars |
| 2. Archivar | Verwaltung des Inventars |
| 1. Beisitzer | Chronik |
| 2. Beisitzer | Mithilfe bei der Verwaltung des Inventars |
| Pressewart | Fertigung von Presseerklärungen, Kontakte zur Presse |
| Ministerpräsident | Repräsentation des Vereins sowie Vorbereitung |
| Ministerpräsidentin | und Durchführung der Sitzungen |
| Gardekommandeuse | Vertretung der Garden und deren Belange. |
| Das einzelne Vorstandsmitglied ist dem Vorstand und der gesamte Vorstand der Jahreshauptversammlung verantwortlich. |
§ 11 Mitgliederversammlung
Eine Einladung in Form eines Vereinsrundschreibens oder einer Vereinszeitung ist zulässig. |
§ 12 Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung
Anträge zur Jahreshauptversammlung sind mindestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung an den Vorstand einzureichen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Es müssen mehr stimmberechtigte Mitglieder als Vorstandsmitglieder anwesend sein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils nach Bedarf statt, zu der sämtliche Mitglieder vierzehn Tage vorher unter Angabe des Ortes, des Zeitpunktes und der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden müssen. Anträge sind jeweils acht Tage vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung an den Vorstand einzureichen. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ab 18 Jahre vertreten ist. Ist das nicht der Fall, ist die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich. Der geschäftsführende Vorstand ist grundsätzlich in geheimer Wahl zu wählen. Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll kann jederzeit von den Mitgliedern beim Schriftführer eingesehen werden. |
§ 13 Aufgaben der Jahreshauptversammlung
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenrevisoren a) den Jahresbericht des Vorsitzenden b) den Kassenbericht des Kassierers c) den Revisionsbericht der Kassenrevisoren d) Entlastung des Kassierers 2. Entlastung des Vorstandes, 3. Wahl des Vorstandes, 4. Wahl der Kassenrevisoren, 5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, 6. Beschlussfassung über Anträge auf Änderung der Satzung, 7. Beschlussfassung über alle ihr vom Vorstand zugeleiteten Angelegenheiten. |
§ 14 Kassenrevisoren
Die Kassenrevisoren erstatten der Jahreshauptversammlung über ihr Prüfungsergebnis Bericht. |
§ 15 Satzungsänderungen
Dem Antrag ist stattzugeben, wenn zweidrittel der anwesenden Mitglieder in einer Jahreshauptversammlung zustimmen. |
§ 16 Ehrungen
10jähriger Mitgliedschaft im Verein die bronzene Ehrennadel, 15jähriger Mitgliedschaft im Verein die silberne Ehrennadel, 20jähriger Mitgliedschaft im Verein die goldene Ehrennadel. Der Verleihung ist ein abgefasstes Schreiben beizufügen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Kassierer zu unterzeichnen ist. Die Verleihung erfolgt auf der Jahreshauptversammlung. |
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Jahreshauptversammlung erfolgen. Zum Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder des Vereins erforderlich. Die Auflösung des Vereins muss erfolgen, wenn weniger als sieben Mitglieder dem Verein angehören. Ist der Grund der Auflösung aus § 17 Absatz 2 und 3 gegeben, so wird das verbleibende Vereinsvermögen der Deutschen Kinderkrebshilfe Frankfurt zugeführt. Die Liquidation des Vereins wird vom letzten amtierenden Vorstand durchgeführt. |
§ 18 Inkrafttreten dieser Satzung
Sie kann nur auf einer Jahreshauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden. Satzungsänderungen: Der § 12, Abs. 4, wurde bei der Jahreshauptversammlung am 23.04.2004 mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert. Der § 05, Abs. 3-5, wurde bei der Jahreshauptversammlung am 16.04.2010 mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert (Beitragserhöhung ab 01.01.2011). Der § 10, Abs. 4, wurde bei der Jahreshauptversammlung am 16.04.2010 mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert. Frankfurt am Main, den 16. April 2010 Der Vorstand |